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Mobiler Dienst am Landesbildungszentrum für Blinde

Der Besuch der wohnortnahen Schule stellt für Schülerinnen und Schüler mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel dar. Sie müssen dort die gleichen Anforderungen und Aufgaben wie ihre sehenden Mitschülerinnen und Mitschüler bewältigen, d. h., sie werden lernzielgleich unterrichtet. Lehrkräfte des Mobilen Dienstes am Landesbildungszentrum für Blinde unterstützen die Schülerinnen und Schüler, ihre Eltern und die Lehrkräfte vor Ort tatkräftig. Ganz im Sinne von Pestalozzi nehmen sie ihre Aufgabe nach dem Motto „Lernen mit Kopf, Herz und Hand" wahr und verstehen die schulische Integration als ganzheitliches Lehr- und Lernkonzept.

 

Die Aufgaben des Mobilen Dienstes beinhalten die folgenden Bereiche:

  • Individuelle Förderung der Schülerin/des Schülers in der Schule wie auch zuhause
  • Einweisung in die speziellen Arbeitsmittel, Arbeitstechniken und Schriftsysteme sowie ggf. die Schulung der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit
  • Unterrichtsbegleitung
  • Organisation und Erstellung von blindenspezifischen Arbeitsmitteln und Materialien für den Unterricht
  • blindenspezifische Beratung aller am Integrationsprozess beteiligter Personen
  • Beratung bei Anträgen an Kostenträger, Auswahl von Hilfsmitteln, der Arbeitsplatzgestaltung sowie blindenpädagogische Tipps und Anregungen für den gemeinsamen Unterricht
  • Koordinierung aller pädagogischen, sonderpädagogischen, therapeutischen, medizinischen und pflegerischen Dienste
  • Planung und Durchführung von unterrichtsübergreifenden Angeboten für Schülerinnen und Schüler
  • Organisation und Durchführung von Begegnungsmöglichkeiten für die Familien der Integrationsschülerinnen und -schüler
  • Kontakte und Kooperation mit Institutionen des Blindenbildungswesens

Grundlage der integrativen Beschulung

Grundlage ist das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG), § 4:

„Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§14 Abs. 2 Satz 1), sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben."

 

Schritte zur integrativen Beschulung

  • frühzeitig (1 Jahr vor Einschulung) Kontakt mit der zuständigen Grundschule aufnehmen
  • Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen:
  1. durch die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder an der das Kind zur Einschulung angemeldet wird (zuständige Schule); die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu unterrichten, bei einzuschulenden Kindern ist ihre Zustimmung erforderlich, oder

  2. durch einen Antrag der Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Schule.

Die zuständige Schule leitet den Antrag der zuständigen Sonderschule (grundsätzlich: Schule für Lernhilfe) oder direkt dem LBZB zu.

Nach Durchführung des Überprüfungsauftrages wird über die vorliegenden Erkenntnisse ein abschließendes Gespräch mit den Erzziehungsberechtigten geführt.

Die Erziehungsberechtigten werden über die Einleitung des Verfahrens auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs informiert. Der Ablauf des Verfahrens wird ihnen dargestellt; insbesondere werden sie auf ihr Recht hingewiesen, die Einrichtung einer Förderkommission zu beantragen. Den Erziehungsberechtigten ist ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Ausländischen bzw. ausgesiedelten Erziehungsberechtigten sollte das Informationsblatt möglichst in ihrer Muttersprache zur Verfügung gestellt werden.

  • Nach Abschluss der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs unverzüglich eine Integrationsassistenz beim zuständigen Sozialamt beantragen.

Download Formulierungshilfen zur Antragstellung auf Hilfe zur Eingliederung (Größe: 94 kB; Downloads bisher: 944; Letzter Download am: 04.02.2012) (Word-Datei)

 

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